Satzung

Satzung (Beschluss 12.04.2021)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: BUNDESVERBAND THEATER IM ÖFFENTLICHEN RAUM Sein Sitz ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Völkerverständigung mit Mitteln des Theaters im Öffentlichen Raum und verwandter Kunstformen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu anderen kulturellen Institutionen, Berufsfachverbänden, Parteien, Ministerien, Stiftungen, Fonds etc. im In- und Ausland.

2. Die inhaltliche Erforschung und Dokumentation des Genres und seiner Arbeitsweise.

3. Vermittlung von Informationen über die Arbeit und Situation des Theaters im öffentlichen Raums.

4. Stärkung der öffentlichen und politischen Wahrnehmung und Verbesserung der Strukturbedingungen und Unterstützung gemeinsamer Belange.

5. Durchführung und Organisation von bundesweiten Tagungen und Diskussionsveranstaltungen.

6. Mitwirkung bei der Verbesserung der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Theater im öffentlichen Raum.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen für Mitglieder und Amtsträger sind erlaubt. Die Höhe der Vergütung muss angemessen und üblich sein.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, jede Gruppe und Institution werden, die die Vereinsziele unterstützen.

2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Gruppe und Institution werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchte. Ein aktives Mitglied gestaltet die Belange des Vereins aktiv mit und verfügt bei der Jährlichen Mitgliederversammlung über ein Stimmrecht.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Gruppe und Institution werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

4) Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und verfügen über ein Stimmrecht. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand braucht eine Ablehnung des Antrags nicht zu begründen. Jedes aktive Mitglied und Fördermitglied ist verpflichtet, den Beitrag gem. § 5 der Satzung iVm dem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung zuzahlen.

§ 5 Beitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge werden nach entsprechender Mahnung die Mitglieder von der Mitgliederliste gestrichen. Überzählig gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrags fest.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt kann schriftlich zum Monatsende erfolgen. Der Austritt ist gegenüber dem / der 1. Vorsitzenden zu erklären. Der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag wird im Falle des Austritts grundsätzlich nicht erstattet.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat, oder mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand bleibt, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt durch Brief, Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins mit je einer Stimme.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen (E-Mail ist gültig). Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden (E-Mail ist gültig). Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle seine Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugeordnet ist. Folgende Beschlussfassungen können nicht dem Vorstand übertragen werden:

Bestellung und Entlastung des Vorstandes
Bestellung und Entlastung des Kassenprüfers
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher ordentlicher Mitglieder.

Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch dürfen in einer Hand nicht mehr als zwei Stimmen vereinigt sein. Stimmen können mit Weisungen zum Abstimmungsverhalten zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder ohne solche Weisungen übertragen werden; auf jeden Fall muss aber eine Übertragung an ein namentlich benanntes anderes Vereinsmitglied erfolgen. Die so vertretenen Mitglieder gelten als erschienen. Die Weiterübertragung einer übertragenen Stimme ist ausgeschlossen. Zur Wahl stehende Kandidat:innen können von diesem Recht keinen Gebrauch machen.

Auf Wunsch von 30% der Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei weiteren BeisitzerInnen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Diese vertreten den Verein bei allen Rechtshandlungen gegenüber Dritten einzeln. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann für bestimmte klar beschriebene Aufgaben und für klar bestimmte zeitliche Dauer die Rechtsvertretung des Vereins auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung eines wirksamen Auflösungsbeschlusses ist, dass mind. 51 % der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. In dem Falle der Auflösung werden die beiden 1. und 2. Vorsitzenden zu Liquidatoren bestellt. Das Vereinsvermögen fällt an das „Deutsche Forum für Figurentheater und Puppenspielkunst e.V.“, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.